Satzung

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Meerschweinchenfreunde Deutschland


Landesverband Sachsen – Anhalt e.V.


§ 1
Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen „Meerschweinchenfreunde Deutschland Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.“. Das Vereinsgebiet umfasst das Bundesland Sachsen-Anhalt.


(2) Er hat seinen Sitz, gemäß § 24 BGB, in Teutschenthal OS Zscherben SachsenAnhalt und wird im Vereinsregister am Amtsgericht Stendal eingetragen.


§ 2
Zweck und Aufgaben


(1) Mit dem Verein wird der Zusammenschluss aller Meerschweinchen - Züchter und - Halter im Vereinsgebiet angestrebt. Zweck des Vereins ist die allgemeine Beratung und Belehrung durch Wort, Schrift und Bild, sowie gegenseitige Aussprachen in allen züchterischen, Tierschutz- und Haltungsangelegenheiten. Er lenkt, überwacht und
fördert die Zucht von Meerschweinchen. Der Verein verfolgt nicht den Zweck einer gewerblichen Tierzucht.


(2) Zweck des Vereins ist darüber hinaus:


1 Die Unterrichtung der Mitglieder über wissenschaftliche Aspekte der Haltungslehre, der Fütterungskunde und der Bekämpfung von Meerschweinchenkrankheiten.


2 Förderung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Schulungen. Dabei dient der Verein der Zusammenfassung von Züchtern und Haltern von Meerschweinchen zur gemeinsamen Wahrung und Förderung der
Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten der Meerschweinchenzucht und -haltung.


3 Hilfe und Beratung bei Tierschutzmaßnahmen, wie Vermittlung von ausgesetzten Tieren, Erarbeitung von Maßnahmen gegen Massentierhaltung und die Zusammenarbeit mit örtlichen Tierheimen
und ähnlichen Organisationen.


4 Einhaltung des Bundesverband – Standards für Rassemeerschweinchen und deren Bestimmungen für Ausstellungen und Bewertungskriterien.
Außer den Bestimmungen, die durch den Bundesverband vertreten und durch den Bundesverband auf nationaler und internationaler Ebene beschlossen werden.


5 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen aus dem Bereich der Kleintierzucht unter dem Dachverband der Europäischen Züchtergemeinschaft „Entente Européenne“.


§ 3
Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4) Der Verein verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den jeweils örtlichen Tierheimen und ähnlichen Organisationen bzw. Ordnungsämtern.


§ 4
Geschäftsjahr


(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5
Vereinsämter


(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare der ehrenamtlichen Tätigkeit, so können hauptamtliche Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro und weiteren Arbeiten durch den Vorstand bestellt werden. Hierzu ist der § 3 zu berücksichtigen.


§ 6
Mitgliedschaft im Bundesverband


(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab ihrer Volljährigkeit.


(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Bundesvereinsvorstand der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. erforderlich. Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzunehmende die Bundessatzung und die bisher vom Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als verbindlich an. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Bundesvorstand. Durch die Aufnahme ist durch seinen Wohnort das Mitglied gleichzeitig vollwertiges Mitglied im Meerschweinchenfreunde
Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Bundesvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


(3) Interessierte, auch ausländische, natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied werden, um den Vereinszweck nach § 2 der Satzung zu fördern.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, dem Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.


(2) Der Freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, gemäß § 39 BGB, gegenüber einem vertretungsberechtigten Bundesvorstandsmitgliedes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstandes ausgeschlossen werden (z.B. vereinsschädigendem Verhalten). Das Mitglied kann zudem auf Bundesvorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 


(4) Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V., beendet auch automatisch die Mitgliedschaft im Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.


§ 8
Mitgliedsbeiträge


(1) Die Mitgliedsbeiträge der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. werden in Form einer Kopfpauschale je Mitglied vom Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. überwiesen.


(2) Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten, die zu Lasten des Vereins gehen, müssen vom Mitglied selbst getragen werden.


§ 9
Gliederung


(1) Die Gliederung des Verbandes ist wie folgt
Bundesverband (in den Grenzen der Bundesrepublik)
Landesverbände (in den Grenzen der Bundesländer)
Bezirksverbände (in den Grenzen der Regierungsbezirke)
Kreisverbände (in den Grenzen der Landkreise oder kreisfreien Städten)
Ortsvereine


(2) Die einzelnen Verbände sind rechtlich selbständige Vereine, deren Satzung sich im Einklang mit der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. befinden muss.


§ 10
Organe des Vereins


(1) Vereinsorgane:
Landesvorstand
Mitgliederversammlung


§ 11
Landesvorstand


(1) Der Landesvorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus den folgenden Personen
bzw. Ämtern:

1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
1. Kassenwart/in
2. Kassenwart/in
Schriftführer/in
Presse und IT-Wart/in
Ausstellungsleiter/in


(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei beliebige Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. vertreten.


(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer einen kommissarischen Nachfolger wählen. Die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der Wahlperiode des jeweiligen gesamten Vorstandes.


(4) Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende automatisch kommissarisch dieses Amt.


(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.


(6) Sollten Gründe auftreten, die zur Erweiterung des Landesvorstandes um eine beliebige Anzahl von Beisitzern führen, behält sich der Vorstand dieses Recht vor. Die Beisitzer können kommissarisch für eine Wahlperiode vom Vorstand eingesetzt werden, müssen aber bei der darauffolgenden Wahl auf einer Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß gewählt werden. Der Landesvorstand entscheidet vor einer Mitgliederversammlung ob und wenn ja wie viele Beisitzer für die nächste Wahlperiode benötigt werden.


§ 12
Wahl des Vorstandes


(1) Der Landesvorstand der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. wird von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren jeweils getrennt nacheinander gewählt. Eine Wiederwahl ist ohne
Einschränkungen möglich.


(2) Das Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt durch eine schriftliche Rücktrittserklärung, durch Austritt aus den Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V., durch Abberufung durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, durch eine nicht wieder Aufstellung oder durch Tod.


(3) Für die Besetzung des Landesvorstandes gibt es keinerlei Einschränkung über den Familien- bzw. Verwandtschaftsgrad. Es können also gleichzeitig Ehepaare, Geschwister, Kinder oder anderweitige Verwandte im Landesvorstand ein Amt bekleiden.


§ 13
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes


(1) Der Landesvorstand der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ist für alle Angelegenheiten und die Führung des Vereines zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Bestellung eines Wahlvorstandes.
Ausführen von Beschlüssen der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V..
Ausführen von Beschlüssen der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Beschlussfassung über Anträge außerhalb der Mitgliederversammlung.
Beschlussfassung von Geschäftsordnung und Vereinsrichtlinien auf Landesebene.
Ernennung von Beauftragten mit der Durchführung von vereinsbezogenen Projekten.
Verleihung von Auszeichnungen an verdienstvolle Personen.


(2) Die Lenkung des Vereines geschieht auf der Ebene von Vorstandssitzungen. Hierbei trifft er seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über diese Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit, ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.


§ 14
Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine Stimme. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung und die Zugehörigkeit im Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V..


(2) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.


(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Ernennung, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes gemäß § 27 BGB.

Die Abstimmungen sind per Stimmzettel durchzuführen. Sollten nach Anfrage des Wahlleiters alle anwesenden Mitglieder einstimmig dafür sein die Abstimmungen per Handzeichen durchzuführen, ist dieses ebenfalls rechtens.
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung, mit erforderlicher 2/3 Mehrheit.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit Zustimmung des Bundesverbandes mit einfacher Mehrheit. Gemäß § 40 BGB in Bezug auf den § 33 BGB, Absatz 1.
Ernennung von besonderen, verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes.
Vertragsabschlüsse oder Geschäftsabschlüsse die den Landessverband mit mehr als 5000,-€ belasten.
Die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern.


(4) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. oder 2. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung im Bundesverbandsorgan einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung sowie auch Dringlichkeitsanträge sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen und darüber abzustimmen.


(5) Der Landesvorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es fordert oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe.


(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, im Sinne des § 32 BGB, beschlussfähig.


(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


§ 15
Kassenprüfer


(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins für die Dauer eines Jahres. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird im Protokoll vermerkt.


§ 16
Protokollieren


(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 17
Tierschutzkommission


(1) Der Landesverband bestellt eine Tierschutzkommission. Ihre Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt.


(2) Die gesetzlichen Besonderheiten der entsprechenden Bundesländer sind zu beachten.


(3) Die Tierschutzkommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Leitung dieser Kommission wird von den drei Mitgliedern eigenständig festgelegt.


(4) Die gesetzlichen Besonderheiten, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze sind hierbei zu beachten.


§ 18
Vereinsstrafen


(1) Bei Verstößen gegen die Vereinsordnung (z.B. Ausstellungsordnung, vereinsschädigendem Verhalten usw.) können folgende Strafen vom Landesverbandsvorstand der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD)
Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ausgesprochen werden.


(2) Vereinsstrafen:
Ermahnung
Verwarnung
Bußgeld
Disqualifikation
Ausstellungssperre
Vereinsausschluss


(3) Alle Vereinsstrafen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesvorstandes der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V..


(4) Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Eine bestimmte Reihenfolge sollte möglichst beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss jedoch innerhalb einer Woche schriftlich vom Bundesvorstand der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. dem
Betroffenen unter Nennung des Verstoßgrundes mitgeteilt werden.


(5) Widerspruch gegen die ausgesprochene Vereinsstrafe ist gestattet, er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an die Schiedsstelle der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V.
gestellt werden. Ihre Entscheidung ist letztendlich gültig.


§ 19
Schiedsstelle


(1) Die Schiedsstelle agiert auf Bundesverbandsebene.


(2) Die Schiedsstelle setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Diese werden von der Mitglieder-versammlung auf Bundesebene gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Diese wählen dann aus Ihrer Mitte den Vorsitzenden, der die Sitzung leitet. Jeder hat nur eine Stimme. Sie hat folgende Aufgaben.
Prüfung von Einsprüchen gegen Vereinsstrafen.
Das endgültige Strafmaß festzulegen.


(3) Das Ergebnis ist schriftlich dem Bundesvorstand der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. sowie dem Landesvorstand der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. mitzuteilen. Es muss von allen drei Mitgliedern unterzeichnet sein. Der
Bundesvorstand hat diese Strafe dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ein Einspruch gegen diesen Schiedsspruch ist nicht mehr möglich.


§ 20
Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.


(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die
Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V.
47051 Duisburg
Registernummer: VR 5595
Steuernummer: 203/5702/2307
der es unmittelbar und für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 21
Salvatorische Klausel


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht richtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Insoweit treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen neue Bestimmungen und Vorschriften in Kraft.


(2) Die Satzung der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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