Tierschutzkommission

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Geschäftsordnung der Tierschutzkommission des MFD Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

Präambel

Diese Geschäftsordnung hat Gültigkeit für die Landestierschutzkommission des MFD Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.. Sie regelt die Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission nach §17 der Landesverbandssatzung.


Sprachregelung

Wenn im Text bei Funktionsbezeichnungen alleinig die weibliche oder männliche Sprachform gewählt wird, so dient dies der einfacheren Lesbarkeit. Alle diesbezüglichen Personen, Ämter und Funktionen können durch alle drei in der Bundesrepublik Deutschland bekannten Geschlechter ausgeübt werden.


§1 Mitglieder der Tierschutzkommission

1. Die Tierschutzkommission wird durch den Landesverbandsvorstand des MFD Sachsen-Anhalt e.V. bestellt. Diese prüft vor der Ernennung die fachliche Eignung, sowie den einwandfreien Leumund der infrage kommenden Personen.

2. Die Tierschutzkommission besteht aus dem Leiter sowie zwei weiteren Mitgliedern. Die Leitung der Kommission, wird von den drei Mitgliedern eigenständig festgelegt und dem Vorstand des MFD Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. schriftlich mitgeteilt.

3. Die Mitgliedschaft in der Tierschutzkommission des MFD Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. endet durch eine Abberufung des Landesverbandsvorstandes oder eine freiwillige, schriftliche Amtsniederlegung eines Mitgliedes.


§2 Aufgaben

1. Die Tierschutzkommission tagt nach Bedarf. Der Tagungsort sowie die Tagesordnung werden von dem Leiter festgelegt. Dieser leitet die Sitzung und führt ein schriftliches Protokoll, welches dem Landesverbandsvorstand zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist. Eine Online-Sitzung ist ebenso möglich.

2. Die Tierschutzkommission hat die Aufgabe bei schriftlichen Beanstandungen, die Halter im Landesverband des MFD Sachsen-Anhalt e.V. betreffend zu prüfen bzw. zu kontrollieren. Die Tierschutzkommission ist verpflichtet, den Betroffenen schriftlich zu unterrichten und ihn aufzufordern, eine Stellungnahme abzugeben. Jeder Fall ist erst dann abzuschließen, bis eine mängelfreie Überprüfung stattgefunden hat. Bei besonders schwerwiegenden Fällen hat die Tierschutzkommission den Vorstand des MFD Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V., umgehend schriftlich darüber zu unterrichten.

3. Die Tierschutzkommission des MFD Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. kann als Unterstützung der Tierschutzkommission des MFD Bundesverbandes Deutschland e.V. eingesetzt werden. Die Leitung liegt hierbei in der Verantwortung der Bundestierschutzkommission.

4. Die Kosten der Erstüberprüfung einer Haltung durch die beauftragte Landestierschutzkommission des MFD Sachsen-Anhalt e.V., trägt bei einwandfreiem Zustand der zu überprüfenden Haltung, der MFD BD e.V. bzw. der Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.. Bei Beanstandungen seitens der Prüfer, während einer Erstüberprüfung und/oder eventuellen Nachprüfung, trägt der zu kontrollierende Halter die entstehenden Kosten.

5. Die Tierschutzkommission ist verpflichtet, von jeder Überprüfung einer Haltung einen Bericht bzw. Protokoll anzufertigen. Diese Dokumente sind dem Landesverbandsvorstand zu übermitteln bzw. zu archivieren.

Geschäftsordnung für die MFD Landestierschutzkommission Sachsen-Anhalt e.V. Seite 1 von 2

6. Die Tierschutzkommission ist zwingend seitens des Landesverbandsvorstandes in die Vorplanung einer Veranstaltung (Ausstellung, Tischrichtung) einzubinden.

7. Die Tierschutzkommission ist verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen geltenden Auflagen (Veterinäramts-Genehmigung, allgemeine Veranstaltungsordnung, MFD-Ausstellungsreglement, Hausordnungen, …) auf den Ausstellungen bzw. Tischrichtungen.

8. Die Tierschutzkommission ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Einsatzkontrolle der Verkaufstiere, sowie für deren eventuellen Aushändigung an einen Käufer, auf einer Veranstaltung des Landesverbandes.

9. Die Tierschutzkommission ist berechtigt, bei einer nicht ordnungsgemäßen Versorgung der Tiere, selbstständig tätig zu werden. In einem solchen Fall ist dem Besitzer/Aussteller, je Tier eine Aufwandsentschädigung von 5,-€ in Rechnung zu stellen.

10. Die Tierschutzkommission ist verpflichtet, jegliche Verstöße auf einer Veranstaltung, unverzüglich dem Landesverbandsvorstand mitzuteilen.

11. Die Tierschutzkommission kann je nach Art und Gewichtung eines Verstoßes, sowie auch Verhalten des Verursachers, dem Landesverbandsvorstand eine Ausstellungsverbot empfehlen.

12. Die Tierschutzkommission des MFD Landesverbandes e.V. ist verpflichtet, Beschlüsse, Merkblätter oder Informationsmaterial die von der Bundestierschutzkommission des MFD BD e.V. erarbeitet wurden, anzuwenden bzw. zu berücksichtigen.


§3 Beschlüsse

1. Alle von der Tierschutzkommission getroffenen Beschlüsse, Anordnungen oder Verfügungen, bedürfen der Genehmigung des MFD Landesverbandsvorstandes Sachsen-Anhalt e.V..

2. Bei jeglichem Beschluss ist das Bundestierschutzgesetz bzw. die aktuellen Gesetze und Verordnungen des Bundeslandes Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen.


Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung der Tierschutzkommission des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V., tritt mit Wirkung vom 09.05.2023 in Kraft.


Für den Landesverbandsvorstand

Kathrin Schirmer

1. Vorsitzende MFD LV Sachsen-Anhalt e.V.

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